Er sei für die Behörden stets erreichbar gewesen. Sein Aufenthalt in Österreich sei für die Strafverfolgungsbehörden ohne Belang gewesen, da strafprozessual lediglich die Mitteilung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz relevant sei (Rz. 12). Auch habe er sich stets an behördlich angeordnete Termine gehalten (Rz. 13).