Er sei nicht wegen des Strafverfahrens, sondern einzig wegen des zwischenzeitlich beigelegten Streits mit seinen Eltern nach Österreich gegangen (Rz. 6). Wäre er auf der Flucht gewesen, hätte er mit Bestimmtheit nicht ständig Landesgrenzen überschritten und so – im Falle eines Haftbefehls – seine Festnahme riskiert (Rz. 9). Er habe nie behauptet, den Behörden seine Adresse in Österreich angegeben zu haben, sondern einzig, regelkonform "Kontaktdaten" hinterlassen zu haben. Der Vorwurf, er habe den Behörden seinen Aufenthaltsort verheimlicht, sei absurd (Rz. 10). Er sei für die Behörden stets erreichbar gewesen.