4.3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 27. September 2025 an seinen Ausführungen mit Beschwerde fest und bestritt die anderslautenden Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort (Rz. 1). Er betonte nochmals, dass sich sein Verhältnis zu seinen Eltern "bis Ende 2023" verbessert habe (Rz. 3), und machte geltend, dass er im Zeitpunkt seiner Verhaftung in Österreich kurz davorgestanden sei, von sich aus in die Schweiz zurückzukehren (Rz. 4 f.). Er sei nicht wegen des Strafverfahrens, sondern einzig wegen des zwischenzeitlich beigelegten Streits mit seinen Eltern nach Österreich gegangen (Rz. 6).