Eine Zustellung (Vorladung zur Hauptverhandlung) habe am 25. Januar 2024 in Liechtenstein erfolgen können. Der Beschwerdeführer habe sodann nicht seine Adresse, sondern diejenige seiner Eltern angegeben. In der Beschwerde sei der diesbezügliche Sachverhalt "schlicht falsch" wiedergegeben. Sie habe nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2022 für die Behörden nicht mehr erreichbar gewesen sei, sondern dass er seit Februar 2022 keinen gemeldeten Wohnsitz in der Schweiz mehr habe und seit Oktober 2023 nicht mehr in der -8-