Die Familie sei für den Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit nicht Grund genug gewesen, in der Schweiz zu verbleiben. Weshalb es nun anders sein sollte, obwohl der "strafprozessuale Druck" durch die beiden pendenten Strafverfahren (Untersuchungsverfahren ST.2022.74; Berufungsverfahren SST.2025.38) erheblich grösser und konkreter sein dürfte als noch 2023, sei nicht ersichtlich. Das Bezirksgericht Brugg habe den Beschwerdeführer zur "Aufenthaltsforschung und Zustellung" ausschreiben müssen. Eine Zustellung (Vorladung zur Hauptverhandlung) habe am 25. Januar 2024 in Liechtenstein erfolgen können.