Der Beschwerdeführer sei in Österreich und nicht in der Schweiz verhaftet worden und dementsprechend nicht von sich aus zu seiner Familie in die Schweiz zurückgekehrt. Die Feststellung, dass gute familiäre Beziehungen für den Beschwerdeführer kein Grund seien, in der Schweiz zu verbleiben, sei korrekt. Die Familie sei für den Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit nicht Grund genug gewesen, in der Schweiz zu verbleiben.