4.3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft verwies mit Beschwerdeantwort auf die bisher in der Sache ergangenen Haftentscheide. Zudem führte sie aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme zur Person vom 21. August 2024 (Beschwerdeantwortbeilage 1) selbst geltend gemacht habe, dass sich sein Verhältnis zu seinen Eltern wegen einer am 30. September 2023 stattgefundenen Hausdurchsuchung stark verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer sei in Österreich und nicht in der Schweiz verhaftet worden und dementsprechend nicht von sich aus zu seiner Familie in die Schweiz zurückgekehrt.