Die Fluchtgefahr könne nur schon deshalb nicht mehr dieselbe sein wie zu Beginn der Strafuntersuchung. Dabei gehe es nicht um Überhaft, sondern um die Frage, ob eine derart hohe Fluchtgefahr vorliege, dass seine weitere Inhaftierung zwingend sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass er hier geboren und aufgewachsen sei und dass sich sein gesamtes soziales Umfeld ausschliesslich in der Schweiz befinde. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe die notwendige Abwägung nicht vorgenommen, sondern pauschal auf "alte" Entscheide verwiesen (Rz. 17).