Vor seiner Verhaftung sei er "fürs vorliegende Strafverfahren" nie ordnungsgemäss vorgeladen worden (Rz. 16). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe auch nicht gewürdigt, dass mit fortschreitender Haftdauer (er sei aktuell seit rund 15 Monaten in Haft) ein allenfalls bestehender Fluchtanreiz wegen des bereits verbüssten Freiheitsentzugs und der Aussicht, aufgrund guter Führung vorzeitig aus einer Freiheitsstrafe entlassen zu werden, deutlich abgenommen haben dürfte. Die Fluchtgefahr könne nur schon deshalb nicht mehr dieselbe sein wie zu Beginn der Strafuntersuchung.