rechtens gewesen (Rz. 14). Dass er versucht habe, sich bei der Einwohnergemeinde Q._____ anzumelden, sei dadurch belegt, dass er von dieser mehrfach angeschrieben worden sei. Auch dies beweise seinen Willen, für die Behörden auffindbar zu sein (Rz. 15). Vor seiner Verhaftung sei er "fürs vorliegende Strafverfahren" nie ordnungsgemäss vorgeladen worden (Rz. 16).