Trotz bereits einiger Vorstrafen sei er noch nie aus der Schweiz geflohen. Die Behauptung, dass er vor seiner Verhaftung für die Behörden nicht erreichbar gewesen sei, sei nicht ersichtlich begründet. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe sich hierzu mit keinem Wort geäussert (Rz. 9). Im Haftantrag vom 20. Juli 2024 sei zur Begründung von Fluchtgefahr fälschlicherweise seine fehlende Erreichbarkeit moniert worden. Im Strafverfahren ST.2023.79 vor dem Bezirksgericht Brugg habe er aber seine Kontaktangaben preisgegeben und damit erst eine Kontaktaufnahme durch seinen amtlichen Verteidiger ermöglicht (Rz. 10).