Wäre er tatsächlich auf der Flucht gewesen, wäre er mit Bestimmtheit viel weiter in ein Land weggereist, in welchem ihm keine Auslieferung gedroht hätte. Er habe seinen Sohn nicht in der Schweiz "zurückgelassen", weil er sich um ihn foutiere, sondern habe ihn im Gegenteil nicht aus dem gewohnten Umfeld herausreissen wollen (Rz. 8). Der Schluss des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, dass auch ein gutes familiäres Verhältnis keine Gewähr für seinen Verbleib in der Schweiz biete, greife zu kurz. Trotz bereits einiger Vorstrafen sei er noch nie aus der Schweiz geflohen.