4.3.2. Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde darauf, dass er bereits mit Stellungnahme vom 24. August 2025 das Vorhandensein eines gestörten Verhältnisses zu seiner in der Schweiz lebenden Familie bestritten habe. Die diesbezüglich falschen Behauptungen der kantonalen Staatsanwaltschaft habe er mit ins Recht gelegten Beweismitteln (Beilagen 1 - 8 der Stellungnahme vom 24. August 2025) widerlegt (Rz. 6). Sein Verhältnis zu seinen Eltern und seinem Sohn sei sehr eng und auch während seiner Inhaftierung von regelmässigen Besuchen und persönlichen Kontakten geprägt gewesen.