4.3. 4.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies in E. 5 seiner Verfügung vom 26. August 2025 zur Fluchtgefahr auf frühere Erwägungen in seinen Haftentscheiden vom 22. Juli 2024 (E. 3.3) und 23. Oktober 2024 (E. 5.1) und im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.253 vom 20. September 2024 (E. 4.3). Weiter bezeichnete es den Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine abgelaufenen Papiere es ihm verunmöglichten, sich im Ausland niederzulassen, als nicht überzeugend, weil allgemein bekannt sei, dass ungültige oder abgelaufene Reisepapiere eine Flucht ins Ausland nicht verunmöglichten.