3.3. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Beschwerde (Rz. 5) ausdrücklich darauf, die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu beanstanden. Hierzu besteht auch ansonsten keine Veranlassung. Ein dringender Tatverdacht, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt, ist damit als ausgewiesen zu betrachten. -5- 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in E. 5 seiner Verfügung vom 26. August 2025 den von der kantonalen Staatsanwaltschaft einzig geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.