1. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 222 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. August 2025 mit Beschwerde anzufechten. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen -4-