3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 8. September 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. August 2025 und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erklärte mit Eingabe vom 10. September 2025 (Datum Postaufgabe 11. September 2025), unter Hinweis auf die Begründung seiner angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.