2. 2.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte am 19. August 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 26. November 2025. Der Beschwerdeführer -3- beantragte mit Stellungnahme vom 24. August 2025 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung angemessener Ersatzmassnahmen. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 26. August 2025 die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 26. November 2025 an. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2025 zugestellt.