1.3. Auf Antrag der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 bis zum 19. Januar 2025. 1.4. Am 19. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, wie von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Hafteingabe vom 28. Mai 2025 beantragt, ein am 24. Mai 2025 gestelltes Haftentlassungsgesuch ab und versetzte den Beschwerdeführer bis zum 26. August 2025 in Untersuchungshaft.