3.5. Zusammenfassend ist kein Handlungs- oder Erfolgsort im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 8 StGB in der Schweiz gegeben. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch keine Anknüpfungspunkte für eine Strafverfolgung in der Schweiz nach Art. 4 ff. StGB ersichtlich sind, weshalb der zu beurteilende Sachverhalt nicht unter den räumlichen Geltungsbereich des Schweizer Strafrechts fällt. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte somit zu Recht eine Nichtanhandnahme wegen fehlender Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Die Beschwerde ist abzuweisen.