in der Schweiz erfolgte, würde die Bejahung der Schweizer Zuständigkeit nämlich dem Universalitätsprinzip gleichkommen, das in der Schweiz jedoch bestimmten Straftaten vorbehalten ist (vgl. abschliessender Deliktskatalog gemäss Art. 5 Abs. 1 StGB), die sich gegen Güter richten, deren Schutz man im Interesse der Staatengemeinschaft für geboten hält (vgl. POPP/KESHELAVA, a.a.O., N. 23 zu Vor Art. 3 StGB und N. 10a zu Art. 8 StGB). Eine extensive Auslegung des Ubiquitätsprinzips ist somit überschiessend und nicht angemessen.