Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Aufnahme nach eigenen Angaben in seiner Wohnung in T._____ befand. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft Baden bezüglich der Veröffentlichung der Aufnahme auf YouTube zu Recht erwogen, dass der Erfolgseintritt nicht überall dort angenommen werden kann, wo eine abstrakte Wahrnehmungsmöglichkeit besteht, da dies zu einer zu extensiven Anwendung des Ubiquitätsprinzips von Art. 8 StGB führen würde. Mangels konkreter Hinweise, dass vorliegend eine Wahrnehmung -8-