179bis StGB), kommen als Erfolgsorte somit diejenigen Orte in Betracht, an denen die geschützten Interessen verletzt werden (vgl. DONATSCH/GODENZI/TAG, a.a.O., S. 55 mit Hinweis auf BGE 125 IV 177 E. 3b und BGE 128 IV 145 E. 2e). Vorliegend wurden die Rechtsgüter des Beschwerdeführers, namentlich seine Ge- heim- und Privatsphäre, mutmasslich direkt und unmittelbar durch das Aufnehmen des Videocalls in X._____ verletzt, womit der mutmassliche Erfolgsort in X._____ liegt. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Aufnahme nach eigenen Angaben in seiner Wohnung in T.___