Entlang der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts könnte theoretisch ein vom Handlungsort losgelöster Erfolgsort am Ort der direkten und unmittelbaren Auswirkungen des tatbestandsmässigen Verhaltens liegen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Da es sich beim unbefugten Aufnehmen von Gesprächen bzw. dem Zugänglichmachen solcher Aufnahmen an Dritte (Art. 179ter StGB) um ein Verletzungsdelikt handelt (DONATSCH/GODENZI/TAG, a.a.O., S. 108; RAMEL/VOGELSANG, a.a.O., N. 38 zu Art. 179bis StGB), kommen als Erfolgsorte somit diejenigen Orte in Betracht, an denen die geschützten Interessen verletzt werden (vgl. DONATSCH/GODENZI/TAG, a.a.