O., S. 124 f.). Ein anderer Teil der Lehre lehnt diese Auffassung jedoch ab, weil sie zu einer zu extensiven Interpretation des Ubiquitätsprinzips führen würde (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 8 StGB mit Hinweisen; DONATSCH/GODENZI/TAG, a.a.O., S. 56 mit Hinweisen). 3.4.3. Beim unbefugten Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB) handelt es sich nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein reines Tätigkeitsdelikt. Gestützt auf ein enges Verständnis des Erfolgsorts lässt sich somit kein vom Handlungsort in X._____ (vgl. E. 3.3 hiervor) losgelöster Erfolgsort ermitteln.