Einen Handlungsort in der Schweiz macht der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht geltend und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte somit zutreffend fest, dass kein Handlungsort in der Schweiz gegeben ist. 3.4. 3.4.1. Weiter gilt es zu prüfen, ob ein Erfolgsort in der Schweiz liegt.