3.3.3. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers soll der am 4. Juni 2025 zwischen 20:01 Uhr und 23:21 Uhr stattgefundene Videocall vom Beschuldigten in X._____ aufgezeichnet und zu einem späteren Zeitpunkt – mutmasslich ebenfalls von seinem Domizil in X._____ aus – auf die Videoplattform YouTube geladen worden sein. Damit wäre sowohl betreffend die Tatbestandsvariante des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen als auch betreffend jene des Zugänglichmachens einer solchen Aufnahme gegenüber Dritten ein Handlungsort in W._____ gegeben. Einen Handlungsort in der Schweiz macht der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht geltend und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.