StGB stellt zudem unter Strafe, dass die Aufnahme einem Dritten zugänglich gemacht wird. Der Begriff einem Dritten zugänglich machen entspricht der Umschreibung in Art. 179bis StGB (RAMEL/VO- GELSANG, a.a.O., N. 12 zu Art. 179ter StGB). Damit ist ein weiterer Handlungsort an jenem Ort gegeben, wo der Täter die Aufnahme ab- oder vorspielt, oder das Original oder Kopie einem Dritten übergibt (vgl. DONATSCH, in: Orell Füssli Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 179bis StGB; RA- MEL/VOGELSANG, a.a.O., N. 38 zu Art. 179bis StGB). -6-