3.3.2. Für den Handlungsort entscheidend ist der Ort, an dem der Täter zum Zeitpunkt der Ausführung des tatbestandsmässigen Verhaltens physisch anwesend ist (SIMON, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 8 StGB). Der Handlungsort des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen liegt somit dort, wo der Täter das Gespräch auf einen Tonträger aufnimmt bzw. speichert (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 179ter StGB). Die Tatbestandsvariante nach Art. 179ter Abs. 2 StGB stellt zudem unter Strafe, dass die Aufnahme einem Dritten zugänglich gemacht wird.