Das Ubiquitätsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 StGB besagt, dass eine Tat da als verübt gilt, wo der Täter sie ausübt (Handlungsort) und da, wo der Erfolg eintritt (Erfolgsort), wobei der Erfolgsort als subsidiäres Anknüpfungskriterium zu verstehen ist. Dem Schweizer Strafrecht unterworfen sind somit alle im Inland verübten Handlungen sowie Taten, die im Inland ihr Ergebnis zeitigen (POPP/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 8 StGB und N. 19 zu Vor Art. 3 StGB). 3.3. 3.3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Handlungsort in der Schweiz gegeben ist.