3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Nichtanhandnahme zunächst damit, dass der zu beurteilende Sachverhalt nicht unter den räumlichen Geltungsbereich des StGB falle. Gemäss dem Territorialitätsprinzip gilt das StGB für Verbrechen oder Vergehen, die in der Schweiz begangen werden (Art. 3 Abs. 1 StGB). Das Ubiquitätsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 StGB besagt, dass eine Tat da als verübt gilt, wo der Täter sie ausübt (Handlungsort) und da, wo der Erfolg eintritt (Erfolgsort), wobei der Erfolgsort als subsidiäres Anknüpfungskriterium zu verstehen ist.