In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben und den beigebrachten Unterlagen auch in W._____ Anzeige in derselben Sache erstattet habe (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.1 f.). 3. 3.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die -5-