179ter StGB geschützte Interesse verletzt worden sei. Die Kenntnisnahme des hochgeladenen Videos auf YouTube könne überall auf der Welt erfolgen, wo Zugriff darauf bestehe. Eine solch extensive Ausdehnung des Ubiquitätsprinzips sei jedoch abzulehnen. Im Übrigen rechtfertige sich eine Nichtanhandnahme auch dadurch, dass der Beschuldigte sich offensichtlich im Ausland befinde und das Verfahren – wenn überhaupt – nur mittels unverhältnismässiger Ermittlungen bzw. Rechtshilfeersuchen an W._____ fortführen liesse. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben und den beigebrachten Unterlagen auch in W.__