Es sei anzumerken, dass hierzu divergierende Lehrmeinungen bestünden. Die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung sehe einen Erfolgsort im Sinne des Ubiquitätsprinzips nicht nur bei Erfolgsdelikten vor. Vorausgesetzt werde jedoch ein hinreichender Bezug zwischen tatbestandsmässigem Verhalten und in der Schweiz eingetretenen Auswirkungen. Dementsprechend wäre vorliegend nicht der Wohnort des Beschwerdeführers in der Schweiz als Erfolgsort im Sinne des Ubiquitätsprinzips zu werten, sondern derjenige Ort, wo das durch den Tatbestand von Art. 179ter StGB geschützte Interesse verletzt worden sei.