2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und hält ergänzend fest, der Beschuldigte habe sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen beigebrachten Unterlagen beim Aufnehmen des Videogesprächs am 4. Juni 2025 sowie zum Zeitpunkt, als das Video auf YouTube hochgeladen bzw. Dritten zugänglich gemacht worden sei, in W._____ befunden. Der Handlungsort befinde sich daher nicht in der Schweiz. Da es sich beim angezeigten Delikt um ein reines Tätigkeitsdelikt handle, gebe es keinen vom Handlungsort losgelösten Erfolgsort. Es sei anzumerken, dass hierzu divergierende Lehrmeinungen bestünden.