(Beschwerde, Ziff. 3). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden lägen mit dem entsprechenden YouTube-Video, der detaillierten Strafanzeige, dem Antrag vom 13. Juli 2025 auf Sperrung des Videos, den […]- Dokumenten zum Aufenthalt des Beschuldigten in W._____, dem Open- Corporates-Auszug zur Tätigkeit des Beschuldigten bei einer X._____ NGO sowie dem E-Mail-Header mit dem Nachweis der X._____ IP-Adresse des Beschuldigten objektive Beweise vor, welche einen hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 309 StPO ergäben. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung sei daher zwingend, andernfalls ein Verstoss gegen das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz gemäss Art.