-Dokumente zu dessen Ein- und Ausreise belegt sei. Ein vollständiger E-Mail-Header eines Schreibens des Beschuldigten weise zudem eine IP- Adresse von C._____ in X._____ nach, was seine Anweseheit in W._____ weiter beweise (Beschwerde, Ziff. 1 f.). Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB gelte das Schweizer Strafrecht für Straftaten im Inland. Nach dem Ubiquitätsprinzip gemäss Art. 8 StGB genüge es, dass der Erfolg – hier die Privatsphäreverletzung – in der Schweiz eingetreten sei. Dies gelte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und EDÖB-Richtlinien auch für Videocalls -4-