2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die angefochtene Verfügung basiere auf unvollständigen und fehlerhaften Annahmen. Der Aufenhaltsort des Beschuldigten sei entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden nicht unbekannt. Das vom Beschuldigten aufgezeichnete Gespräch habe als Videocall am 4. Juni 2025 von 20:01 bis 23:21 Uhr stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich währenddessen in seiner Privatwohnung in T._____ befunden. Der Beschuldigte habe sich zur Tatzeit nachweislich in W._____ (X._____) befunden, was durch den Beschuldigten betreffende […]-Dokumente zu dessen Ein- und Ausreise belegt sei.