2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Nichtanhandnahme der Strafsache im Wesentlichen damit, es lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Tat von der Schweiz aus gehandelt habe. Der Beschuldigte habe keinen Wohnsitz in der Schweiz und lebe gemäss im Internet getätigten Recherchen im europäischen Exil. Ein Erfolgsort in der Schweiz sei ebenfalls nicht auszumachen, handle es sich beim unbefugten Aufnehmen von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB doch um ein Tätigkeitsdelikt. Mangels örtlicher Zuständigkeit seien die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt, sodass eine Nichtanhandnahme gemäss Art.