2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen mutmasslicher Verletzung von Art. 179bis Abs. 2 StGB (unbefugte Aufnahme von Gesprächen) zu eröffnen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, weitere Beweise (z.B. internationale Rechtshilfe zur IP-Adresse) einzuholen." 3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 10. September 2025 einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00 bezahlte der Beschwerdeführer am 15. September 2025.