2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 25. August 2025 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 27. August 2025 genehmigt. 3. 3.1. Mit elektronischer Eingabe vom 2. September 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm gleichentags zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 25.08.2025 sei aufzuheben.