Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.248 (STA.2025.6058) Art. 344 Entscheid vom 13. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, Wohnort unbekannt Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 25. August 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 10. Juli 2025 mittels elektronischer Eingabe bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft Strafan- zeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen unbefugten Aufneh- mens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB. Die Kantonale Staatsan- waltschaft leitete diese Strafanzeige am 15. Juli 2025 zuständigkeitshalber an die Staatanwaltschaft Baden weiter. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 25. August 2025 die Nichtan- handnahme der Strafsache gegen den Beschuldigten. Diese Nichtanhand- nahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau am 27. August 2025 genehmigt. 3. 3.1. Mit elektronischer Eingabe vom 2. September 2025 erhob der Beschwer- deführer gegen die ihm gleichentags zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 25. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträ- gen: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 25.08.2025 sei aufzu- heben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen mutmasslicher Verletzung von Art. 179bis Abs. 2 StGB (unbefugte Aufnahme von Gesprächen) zu eröffnen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, mit der Anweisung, weitere Beweise (z.B. internationale Rechts- hilfe zur IP-Adresse) einzuholen." 3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 10. September 2025 einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00 bezahlte der Be- schwerdeführer am 15. September 2025. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft Baden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- 3.4. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben. Die übri- gen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Nichtanhandnahme der Strafsache im Wesentlichen damit, es lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Tat von der Schweiz aus gehandelt habe. Der Beschuldigte habe keinen Wohnsitz in der Schweiz und lebe gemäss im Internet getätigten Recherchen im eu- ropäischen Exil. Ein Erfolgsort in der Schweiz sei ebenfalls nicht auszu- machen, handle es sich beim unbefugten Aufnehmen von Gesprächen ge- mäss Art. 179ter StGB doch um ein Tätigkeitsdelikt. Mangels örtlicher Zu- ständigkeit seien die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt, so- dass eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu verfü- gen sei. 2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die angefochtene Verfügung basiere auf unvollständigen und fehlerhaften Annahmen. Der Aufenhaltsort des Beschuldigten sei entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Ba- den nicht unbekannt. Das vom Beschuldigten aufgezeichnete Gespräch habe als Videocall am 4. Juni 2025 von 20:01 bis 23:21 Uhr stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich währenddessen in seiner Privatwohnung in T._____ befunden. Der Beschuldigte habe sich zur Tatzeit nachweislich in W._____ (X._____) befunden, was durch den Beschuldigten betreffende […]-Dokumente zu dessen Ein- und Ausreise belegt sei. Ein vollständiger E-Mail-Header eines Schreibens des Beschuldigten weise zudem eine IP- Adresse von C._____ in X._____ nach, was seine Anweseheit in W._____ weiter beweise (Beschwerde, Ziff. 1 f.). Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB gelte das Schweizer Strafrecht für Straftaten im Inland. Nach dem Ubiquitätsprin- zip gemäss Art. 8 StGB genüge es, dass der Erfolg – hier die Privatsphä- reverletzung – in der Schweiz eingetreten sei. Dies gelte gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung und EDÖB-Richtlinien auch für Videocalls -4- (Beschwerde, Ziff. 3). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Ba- den lägen mit dem entsprechenden YouTube-Video, der detaillierten Straf- anzeige, dem Antrag vom 13. Juli 2025 auf Sperrung des Videos, den […]- Dokumenten zum Aufenthalt des Beschuldigten in W._____, dem Open- Corporates-Auszug zur Tätigkeit des Beschuldigten bei einer X._____ NGO sowie dem E-Mail-Header mit dem Nachweis der X._____ IP-Adresse des Beschuldigten objektive Beweise vor, welche einen hinreichenden Tat- verdacht gemäss Art. 309 StPO ergäben. Die Eröffnung einer Strafunter- suchung sei daher zwingend, andernfalls ein Verstoss gegen das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 29 BV und Art. 6 EMRK vorliege (Beschwerde, Ziff. 4 f.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und hält ergänzend fest, der Beschuldigte habe sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen beigebrachten Unterlagen beim Aufnehmen des Videogesprächs am 4. Juni 2025 sowie zum Zeitpunkt, als das Video auf YouTube hochge- laden bzw. Dritten zugänglich gemacht worden sei, in W._____ befun- den. Der Handlungsort befinde sich daher nicht in der Schweiz. Da es sich beim angezeigten Delikt um ein reines Tätigkeitsdelikt handle, gebe es kei- nen vom Handlungsort losgelösten Erfolgsort. Es sei anzumerken, dass hierzu divergierende Lehrmeinungen bestünden. Die aktuelle bundesge- richtliche Rechtsprechung sehe einen Erfolgsort im Sinne des Ubiquitäts- prinzips nicht nur bei Erfolgsdelikten vor. Vorausgesetzt werde jedoch ein hinreichender Bezug zwischen tatbestandsmässigem Verhalten und in der Schweiz eingetretenen Auswirkungen. Dementsprechend wäre vorliegend nicht der Wohnort des Beschwerdeführers in der Schweiz als Erfolgsort im Sinne des Ubiquitätsprinzips zu werten, sondern derjenige Ort, wo das durch den Tatbestand von Art. 179ter StGB geschützte Interesse verletzt worden sei. Die Kenntnisnahme des hochgeladenen Videos auf YouTube könne überall auf der Welt erfolgen, wo Zugriff darauf bestehe. Eine solch extensive Ausdehnung des Ubiquitätsprinzips sei jedoch abzulehnen. Im Übrigen rechtfertige sich eine Nichtanhandnahme auch dadurch, dass der Beschuldigte sich offensichtlich im Ausland befinde und das Verfahren – wenn überhaupt – nur mittels unverhältnismässiger Ermittlungen bzw. Rechtshilfeersuchen an W._____ fortführen liesse. In diesem Zusam- menhang sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Anga- ben und den beigebrachten Unterlagen auch in W._____ Anzeige in der- selben Sache erstattet habe (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.1 f.). 3. 3.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die -5- Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Ver- fahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungs- ergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die Strafbe- hörde prüft dies von Amtes wegen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Die Nichtan- handnahme darf gemäss dem Prinzip von "in dubio pro duriore" nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist bzw. bestraft werden kann (VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 ff. zu Art. 310 StPO). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Nichtanhandnahme zunächst damit, dass der zu beurteilende Sachverhalt nicht unter den räumlichen Geltungsbereich des StGB falle. Gemäss dem Territorialitätsprinzip gilt das StGB für Verbrechen oder Vergehen, die in der Schweiz begangen werden (Art. 3 Abs. 1 StGB). Das Ubiquitätsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 StGB besagt, dass eine Tat da als verübt gilt, wo der Täter sie ausübt (Handlungsort) und da, wo der Erfolg eintritt (Erfolgsort), wobei der Erfolgsort als subsidiäres Anknüpfungskriterium zu verstehen ist. Dem Schweizer Strafrecht unter- worfen sind somit alle im Inland verübten Handlungen sowie Taten, die im Inland ihr Ergebnis zeitigen (POPP/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 8 StGB und N. 19 zu Vor Art. 3 StGB). 3.3. 3.3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Handlungsort in der Schweiz gegeben ist. 3.3.2. Für den Handlungsort entscheidend ist der Ort, an dem der Täter zum Zeit- punkt der Ausführung des tatbestandsmässigen Verhaltens physisch an- wesend ist (SIMON, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 8 StGB). Der Handlungsort des unbefugten Aufnehmens von Gesprä- chen liegt somit dort, wo der Täter das Gespräch auf einen Tonträger auf- nimmt bzw. speichert (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 179ter StGB). Die Tatbestandsvariante nach Art. 179ter Abs. 2 StGB stellt zudem unter Strafe, dass die Aufnahme einem Dritten zugänglich gemacht wird. Der Begriff einem Dritten zugäng- lich machen entspricht der Umschreibung in Art. 179bis StGB (RAMEL/VO- GELSANG, a.a.O., N. 12 zu Art. 179ter StGB). Damit ist ein weiterer Hand- lungsort an jenem Ort gegeben, wo der Täter die Aufnahme ab- oder vor- spielt, oder das Original oder Kopie einem Dritten übergibt (vgl. DONATSCH, in: Orell Füssli Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 179bis StGB; RA- MEL/VOGELSANG, a.a.O., N. 38 zu Art. 179bis StGB). -6- Bei Internetstraftaten, deren Ausführungshandlungen in einem Äussern, Verbreiten, Darstellen oder Zugänglichmachen (Datenverbreitungsdelikte) bestehen, ist für den Ausführungsort massgebend, wo sich der Täter im Moment der Eingabe des Übermittlungs- bzw. Abspeicherungsbefehls auf- hält, mit dem die Daten auf den öffentlichen Bereich der Festplatte eines Rechners transferiert werden, wenn der Tatbestand Öffentlichkeit voraus- setzt, bzw. wo der Täter die Programmbefehle in seinen Anschluss tippt und absendet (SCHWARZENEGGER: Der räumliche Geltungsbereich des Strafrechts im Internet: Die Verfolgung von grenzüberschreitender Internet- kriminalität in der Schweiz im Vergleich mit Deutschland und Österreich, in: ZStrR 118/2000, S. 118). 3.3.3. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers soll der am 4. Juni 2025 zwischen 20:01 Uhr und 23:21 Uhr stattgefundene Videocall vom Beschul- digten in X._____ aufgezeichnet und zu einem späteren Zeitpunkt – mut- masslich ebenfalls von seinem Domizil in X._____ aus – auf die Videoplatt- form YouTube geladen worden sein. Damit wäre sowohl betreffend die Tat- bestandsvariante des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen als auch betreffend jene des Zugänglichmachens einer solchen Aufnahme gegen- über Dritten ein Handlungsort in W._____ gegeben. Einen Handlungsort in der Schweiz macht der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht geltend und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte somit zutreffend fest, dass kein Handlungsort in der Schweiz gegeben ist. 3.4. 3.4.1. Weiter gilt es zu prüfen, ob ein Erfolgsort in der Schweiz liegt. 3.4.2. Ursprünglich hielt das Bundesgericht gestützt auf eine relativ weite Ausle- gung einen Erfolgsort sowohl bei Erfolgs- als auch bei Tätigkeitsdelikten für möglich, nicht aber bei abstrakten Gefährdungsdelikten (vgl. BGE 87 IV 153; 91 IV 228 E. 2; 97 IV 205 E. 2; vgl. hierzu auch BGE 109 IV 1 E. 3b). Das Bundesgericht folgte später einem engeren Verständnis, wonach als Erfolg i.S.v. Art. 8 StGB nur der im Tatbestand umschriebene Aussenerfolg des Delikts anzusehen ist, weshalb es nur bei Erfolgsdelikten einen Erfolgs- ort geben kann, nicht jedoch bei reinen Tätigkeitsdelikten (vgl. BGE 105 IV 326 E. 3c-g; SIMON, a.a.O., N. 6 zu Art. 8 StGB). In seiner aktuellen Recht- sprechung geht das Bundesgericht erneut von einem weiteren Verständnis aus, wonach ein Erfolgsort nicht nur bei Erfolgsdelikten vorkommen kann. Vorausgesetzt wird jedoch ein hinreichender Bezug zwischen dem tatbe- standsmässigen Verhalten und den in der Schweiz eingetretenen Auswir- kungen bzw. dass der Erfolg direktes und unmittelbares Ergebnis des tat- bestandsmässigen Verhaltens ist (vgl. BGE 125 IV 177 E. 2 f.; 128 IV 145 -7- E. 2e; 133 IV 171 E. 6.3; 141 IV 336 E. 1.1 f.; SIMON, a.a.O., N. 7 zu Art. 8 StGB). Die Ermittlung des Erfolgsorts ist im Bereich der Internetkriminalität beson- ders kontrovers. Ein Teil der Lehre befürwortet diesbezüglich eine nicht zu enge Interpretation des Erfolgsorts, die sich nicht nur auf Erfolgsdelikte be- schränkt (SIMON, a.a.O., N. 8 zu Art. 8 StGB; differenzierend POPP/ KESHELAVA, a.a.O., N. 10a zu Art. 8 StGB). Sodann wird aus Praktikabili- tätsgründen gefordert, in Fällen des Zugänglichmachens überall dort von einem Erfolgseintritt auszugehen, wo die Möglichkeit der Wahrnehmung besteht (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 55 f. mit Hinweisen.; SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 124 f.). Ein anderer Teil der Lehre lehnt diese Auffassung jedoch ab, weil sie zu einer zu extensiven Interpretation des Ubiquitätsprinzips führen würde (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 8 StGB mit Hinweisen; DONATSCH/GODENZI/TAG, a.a.O., S. 56 mit Hinweisen). 3.4.3. Beim unbefugten Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB) handelt es sich nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein reines Tätigkeitsdelikt. Ge- stützt auf ein enges Verständnis des Erfolgsorts lässt sich somit kein vom Handlungsort in X._____ (vgl. E. 3.3 hiervor) losgelöster Erfolgsort ermit- teln. Entlang der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts könnte theore- tisch ein vom Handlungsort losgelöster Erfolgsort am Ort der direkten und unmittelbaren Auswirkungen des tatbestandsmässigen Verhaltens liegen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Da es sich beim unbefugten Aufnehmen von Gesprä- chen bzw. dem Zugänglichmachen solcher Aufnahmen an Dritte (Art. 179ter StGB) um ein Verletzungsdelikt handelt (DONATSCH/GODENZI/TAG, a.a.O., S. 108; RAMEL/VOGELSANG, a.a.O., N. 38 zu Art. 179bis StGB), kommen als Erfolgsorte somit diejenigen Orte in Betracht, an denen die geschützten In- teressen verletzt werden (vgl. DONATSCH/GODENZI/TAG, a.a.O., S. 55 mit Hinweis auf BGE 125 IV 177 E. 3b und BGE 128 IV 145 E. 2e). Vorliegend wurden die Rechtsgüter des Beschwerdeführers, namentlich seine Ge- heim- und Privatsphäre, mutmasslich direkt und unmittelbar durch das Auf- nehmen des Videocalls in X._____ verletzt, womit der mutmassliche Er- folgsort in X._____ liegt. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerde- führer während dieser Aufnahme nach eigenen Angaben in seiner Woh- nung in T._____ befand. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft Baden be- züglich der Veröffentlichung der Aufnahme auf YouTube zu Recht erwo- gen, dass der Erfolgseintritt nicht überall dort angenommen werden kann, wo eine abstrakte Wahrnehmungsmöglichkeit besteht, da dies zu einer zu extensiven Anwendung des Ubiquitätsprinzips von Art. 8 StGB führen würde. Mangels konkreter Hinweise, dass vorliegend eine Wahrnehmung -8- in der Schweiz erfolgte, würde die Bejahung der Schweizer Zuständigkeit nämlich dem Universalitätsprinzip gleichkommen, das in der Schweiz je- doch bestimmten Straftaten vorbehalten ist (vgl. abschliessender Delikts- katalog gemäss Art. 5 Abs. 1 StGB), die sich gegen Güter richten, deren Schutz man im Interesse der Staatengemeinschaft für geboten hält (vgl. POPP/KESHELAVA, a.a.O., N. 23 zu Vor Art. 3 StGB und N. 10a zu Art. 8 StGB). Eine extensive Auslegung des Ubiquitätsprinzips ist somit über- schiessend und nicht angemessen. 3.5. Zusammenfassend ist kein Handlungs- oder Erfolgsort im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 8 StGB in der Schweiz gegeben. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch keine Anknüpfungspunkte für eine Strafverfolgung in der Schweiz nach Art. 4 ff. StGB ersichtlich sind, weshalb der zu beurtei- lende Sachverhalt nicht unter den räumlichen Geltungsbereich des Schwei- zer Strafrechts fällt. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte somit zu Recht eine Nichtanhandnahme wegen fehlender Prozessvoraussetzungen ge- mäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 1'048.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, sodass er der Oberge- richtskasse noch Fr. 248.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die -9- Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch