8.2. Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller ist für sein abgewiesenes Ausstandsgesuch nicht zu entschädigen. Sein Anspruch auf angemessene Entschädigung für das eigentliche Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom noch offenen Ausgang des Strafverfahrens ab. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: