8. 8.1. Die Beschuldigte beantragte in ihrer Beschwerdeantwort allein die Abweisung der Beschwerde. Sie äusserte sich auch in der Begründung nicht zum Ausstandsgesuch. Deshalb gilt sie nicht als zumindest teilweise obsiegend und ist sie für das Ausstands- und Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.