Es erscheint angemessen, die Kosten des Ausstands- und Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel dem Ausstandsgesuch und zu zwei Dritteln der Beschwerde zuzuordnen. Die auf das Ausstandsgesuch entfallenden Kosten sind gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die auf die Beschwerde entfallenden Kosten sind gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. - 17 -