7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Aufhebung eines Entscheids und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung sind sie auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Wird ein Ausstandsgesuch abgewiesen, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 StPO).