Der verfahrensleitende Staatsanwalt wies die vom Gesuchsteller am 13. August 2025 gestellten Beweisergänzungsanträge mit Verfügung vom 18. August 2025 ab (act.10.1 0003 ff.; act.10.1 0007 ff.). Angesichts seiner – nicht willkürlichen – Fallbeurteilung, wie in der Einstellungsverfügung dargelegt, wirkt diese Ablehnung nicht derart falsch, dass sich damit ein Ausstand begründen liesse. Das Ausstandsgesuch ist damit unbegründet und abzuweisen.