6.3. Die Einstellungsverfügung stützte sich massgeblich auf die Annahme fehlender Arglist. Diese Annahme ist weder offensichtlich falsch noch widerlegt. Sie ist lediglich "in dubio pro duriore" nicht gesichert. Gleiches gilt für die übrigen Annahmen, wonach die Kraftloserklärung nicht als eine (betrugskausale) Vermögendisposition zu betrachten und dem Gesuchsteller kein Vermögensschaden entstanden sei, zumal sich der Vermögensschaden des Beschwerdeführers aufgrund der komplexen Vorgeschichte nicht ohne Weiteres erschliessen lässt. Die in E. 3.2 und 3.4 zusammengefassten Annahmen des verfahrensleitenden Staatsanwalts wirken weder willkürlich noch unzureichend begründet.