Er habe das rechtliche Gehör willkürlich verletzt.  Er habe gegen das Fairnessgebot verstossen, indem er belastende Tatbestände nicht geprüft habe.  Er habe ihn "enteignet", weil er nicht als Schaden anerkannt habe, dass ihm mit der Kraftloserklärung der Schuldbriefe als Sicherheit dienende Wertpapiere aus den Händen geschlagen worden seien.