 Der verfahrensleitende Staatsanwalt habe die zu untersuchenden Tathandlungen mehrfach falsch qualifiziert und das Verfahren ohne genügende Begründung eingestellt.  Er habe sein Ermessen willkürlich überschritten.  Er habe sämtliche Beweisanträge willkürlich abgelehnt und die Aussagen aller Beteiligten "bewusst und gänzlich" ignoriert.  Sein Vorgehen sei willkürlich, unangemessen und widersprüchlich gewesen.  Er habe den Untersuchungsgrundsatz und damit das Legalitätsprinzip verletzt.  Er habe Art. 7 StPO (Strafverfolgungszwang) missachtet.  Er habe das rechtliche Gehör willkürlich verletzt.